Jugendschutz
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden
Die Ausnahme bildet eine Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person. Für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung nach §1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG, können Sie gerne unseren Vordruck, den so genannten „Muttizettel“ benutzen:
Veranstaltungsbezogen können jeweils strengere, hiervon abweichende Regelungen festgelegt werden. Informieren Sie sich bitte diesbezüglich bereits im Vorhinein (z.B. AGB zum Kauf von Eintrittskarten).
Weiterführende Informationen zum Jugendschutzgesetz im Allgemeinen erhalten Sie hier oder auf den Webseiten das Landes Berlin.